§ 395 ZPO. Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 395. Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person | § 395 |
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. | (1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. |
(2) [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, [die] seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen. | (2) [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, [die] seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 395.
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. 2[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, [die] seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.