§ 416 ZPO. Beweiskraft von Privaturkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1970][1. Oktober 1950]
§ 416 § 416
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1970]
1§ 416. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.