§ 417 ZPO. Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
Paragraf 417. Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 417.
(1) Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich zu erklären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe, selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung vorbringt.
(2) Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem Falle, in welchem die Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben bedingt anzunehmen, so wird der Eid als verweigert angesehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.