§ 424 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 424 | § 424 |
Der Antrag soll enthalten: | Der Antrag soll enthalten: |
1. die Bezeichnung der Urkunde; | 1. die Bezeichnung der Urkunde; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen; | 2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden sollen; |
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; | 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; |
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet; | 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet; |
5. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. | 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 424. Der Antrag soll enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
- 2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
- 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.