§ 426 ZPO. Vernehmung des Gegners über den Verbleib

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 426. 2Vernehmung des Gegners über den Verbleib. [1] Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. [2] In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. [4] Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 14, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 426 ZPO

§ 425 ZPO. Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426 ZPO. Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427 ZPO. Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner