§ 436 ZPO. Verzicht nach Vorlegung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 436 § 436
Der Beweisführer kann nach [der] Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 436. Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.