§ 444 ZPO. Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 444. Folgen der Beseitigung einer Urkunde § 444
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, [ihre] Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, [ihre] Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 444. Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, [ihre] Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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§ 443 ZPO. Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444 ZPO. Folgen der Beseitigung einer Urkunde

§ 445 ZPO. Vernehmung des Gegners; Beweisantritt