§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 45. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch § 45
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
(2) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (2) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 45.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
2(2) 3[1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 1, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

Umfeld von § 45 ZPO

§ 44 ZPO. Ablehnungsgesuch

§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46 ZPO. Entscheidung und Rechtsmittel