§ 450 ZPO. Beweisbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 450. 2Beweisbeschluss.
(1) [1] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet. 3[2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. 4[3] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2) 5[1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seine[m] Erla[ß] über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. [2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 68 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 68 Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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