§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 479. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter | § 479 |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet. | (1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält. |
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht. | (2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 479.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.57, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.