§ 481 ZPO. Eidesleistung; Eidesformel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. April 1910] |
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§ 481 | § 481 |
(1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige [darauf] die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!" | (1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige hierauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!" |
(2) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. | (2) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |
(3) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. | (3) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. |
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 481.
(1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige hierauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!"
(2) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 24, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.