§ 49 ZPO. Urkundsbeamte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 49. Urkundsbeamte § 49
Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist. Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 49. Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 2 Nr. I.5, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 49 ZPO

§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

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