§ 490 ZPO. Entscheidung über den Antrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991] | [1. Oktober 1950] |
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§ 490 | § 490 |
(1) [… Ü]ber den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden]. | (1) [… Ü]ber das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden]. |
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar]. | (2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar]. |
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 490.
(1) [… Ü]ber das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden].
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.