§ 493 ZPO. Benutzung im Prozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 493. 2Benutzung im Prozess.
(1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 32, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 493 ZPO. Benutzung im Prozess

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