§ 495a ZPO. Verfahren nach billigem Ermessen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. März 1993]
§ 495a. Verfahren nach billigem Ermessen § 495a
[1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. (1) [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.
(2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
[1. März 1993–1. Januar 2002]
1§ 495a.
(1) 2[1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.
(2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 35, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.