§ 495a ZPO. Verfahren nach billigem Ermessen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2026][1. Januar 2002]
§ 495a. Verfahren nach billigem Ermessen § 495a. Verfahren nach billigem Ermessen
[1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1.000 Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
[1. Januar 2002–1. Januar 2026]
1§ 495a. Verfahren nach billigem Ermessen. [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 71, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.