§ 495a ZPO. Verfahren nach billigem Ermessen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2026] | [1. Januar 2002] |
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| § 495a. Verfahren nach billigem Ermessen | § 495a. Verfahren nach billigem Ermessen |
| [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1.000 Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. | [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2026]
1§ 495a. Verfahren nach billigem Ermessen. [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 71, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.