§ 497 ZPO. Ladungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
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§ 497 | § 497 |
(1) [1] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. [2] § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Ladungen durch die Partei finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. [4] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die […] Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. | (2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die […] Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 497.
2(1) [1] Ladungen durch die Partei finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. [4] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.64, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.