§ 499g ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 499g.
(1) [1] Über die wesentlichen Ergebnisse der Güteverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] In diesem sind insbesondere festzustellen:
- 1. der Abschluß eines Vergleichs;
- 2. die Erklärung einer Zurücknahme des Güteantrags;
- 3. Beschlüsse des Gerichts und deren Verkündung;
- 4. von dem Antragsteller mündlich vorgebrachte Ergänzungen und Änderungen des Güteantrags;
- 5. die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins;
- 6. der Eintritt in das Streitverfahren.
(2) Die Aufnahme der unter Nr. 4 und 5 vorgesehenen Erklärungen und Ergebnisse kann unterbleiben, wenn die Verhandlung noch in demselben Termine zu einer endgültigen Erledigung der Sache führt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 60, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.