§ 499g ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 499g.
(1) [1] Über die wesentlichen Ergebnisse der Güteverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] In diesem sind insbesondere festzustellen:
  • 1. der Abschluß eines Vergleichs;
  • 2. die Erklärung einer Zurücknahme des Güteantrags;
  • 3. Beschlüsse des Gerichts und deren Verkündung;
  • 4. von dem Antragsteller mündlich vorgebrachte Ergänzungen und Änderungen des Güteantrags;
  • 5. die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins;
  • 6. der Eintritt in das Streitverfahren.
(2) Die Aufnahme der unter Nr. 4 und 5 vorgesehenen Erklärungen und Ergebnisse kann unterbleiben, wenn die Verhandlung noch in demselben Termine zu einer endgültigen Erledigung der Sache führt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 60, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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