§ 500 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Januar 1900] |
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§ 500 | § 500 |
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. | (1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. |
(2) [1] Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag. [2] Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt. | (2) Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. |
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 500.
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
(2) Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.