§ 504 ZPO. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 504. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts § 504
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 504. Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a, Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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