§ 506 ZPO. Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 506 § 506
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird [nach] § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für [das] die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. (1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird [nach] § 280 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für [das] die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [gelten] entsprechend[…]. (2) Die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [gelten] entsprechend[…].
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 506.
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird [nach] § 280 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für [das] die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [gelten] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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