§ 511a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1983][1. Juli 1977]
§ 511a § 511a
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes siebenhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. (2) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
[1. Juli 1977–1. Januar 1983]
1§ 511a.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
3(2) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 67, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
3. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. a, Buchst. b, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.