§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 515 § 515
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. (1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
(2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. (2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) [1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen; hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar. (3) [1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 515.
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
(2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) [1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.72, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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