§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1943]
§ 516 § 516
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
[1. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 516. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1943: §§ 4, 16 der Verordnung vom 12. Mai 1943.

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