§ 529 ZPO. Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 529. Prüfungsumfang des Berufungsgerichts.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
  • 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
  • 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) [1] Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. [2] Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.