§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 531. Die Verletzung einer das Verfahren [des] erste[n Rechtszuges] betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn […] die Partei das Rügerecht bereits i[m] erste[n Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295] verloren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 67, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 531 ZPO

§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage