§ 536 ZPO. Parteivernehmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 536 § 536
Das Urtheil Recht[s]streitigkeiten nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 536. Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.