§ 53a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
|---|---|
| § 53a. Vertretung eines Kindes durch Beistand | § 53a |
| Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen. | Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 53a. Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 5 § 2, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.