§ 544 ZPO. Nichtzulassungsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 544.
(1) D[ie] Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten einzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheils zurückzusenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.