§ 545 ZPO. Revisionsgründe

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975][1. Oktober 1950]
§ 545 § 545
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) [1] Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. [2] Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren. (2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
[1. Oktober 1950–15. September 1975]
1§ 545.
2(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 3, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.86, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.