§ 553 ZPO. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [9. Juni 1905] |
---|---|
§ 553 | § 553 |
(1) [1] Die […] Revision [wird] durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte [eingelegt]. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten: | (1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen [das] die Revision gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde. | 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde. |
(2) Die allgemeinen [Vorschriften] über die vorbereitenden Schriftsätze [sind] auch auf die Revisionsschrift [anzuwenden]. | (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung. |
[9. Juni 1905–1. Oktober 1950]
1§ 553.
(1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.