§ 555 ZPO. Anwendbare Vorschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][15. September 1975]
§ 555 § 555
(1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. (1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
(2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend[… anzuwenden]. (2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 262 entsprechend[… anzuwenden].
[15. September 1975–1. Juli 1977]
1§ 555.
2(1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
3(2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 262 entsprechend[… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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