§ 556 ZPO. Verlust des Rügerechts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [9. Juni 1905] |
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§ 556 | § 556 |
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat. | (1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat. |
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3], des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung. | (2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung. |
[9. Juni 1905–1. Juni 1924]
1§ 556.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.