§ 558 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 558 § 558
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn […] die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz [nach der Vorschrift des § 295] verloren hat. Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 558. Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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