§ 560 ZPO. Nicht revisible Gesetze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 560. Nicht revisible Gesetze. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.