§ 563 ZPO. Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 563. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.