§ 571 ZPO. Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 571. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.