§ 573 ZPO. Erinnerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 573 § 573
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. (1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann die Abgabe derselben durch einen Anwalt erfolgen, der bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. [2] In den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle abgegeben werden. (2) [1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann die Abgabe derselben durch einen Anwalt erfolgen, der bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. [2] In den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 573.
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
2(2) [1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann die Abgabe derselben durch einen Anwalt erfolgen, der bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. [2] In den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 125 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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