§ 575 ZPO. Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 575. Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) [1] Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. [2] Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
  • 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
[3] Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. [3] § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
  • 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
  • 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
    • a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
    • b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) [1] Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. [2] Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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