§ 577 ZPO. Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943] | [1. Juni 1910] |
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§ 577 | § 577 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. | (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(2) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden. | (2) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden. |
(3) (weggefallen) | (3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt. |
(4) [1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. | (4) [1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
[1. Juni 1910–1. Februar 1943]
1§ 577.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) 2[1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. 3[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 3. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 14, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
- 4. 1. April 1910: Artt. II Nr. 31, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 5. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.