§ 577a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 577a. [1] Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. [2] Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. [3] Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 44, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.