§ 579 ZPO. Nichtigkeitsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 2002]
§ 579. Nichtigkeitsklage § 579. Nichtigkeitsklage
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: (1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen [der] N[ummern] 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. (2) In den Fällen [der] Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 579. 2Nichtigkeitsklage.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
  • 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  • 32. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  • 43. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  • 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
5(2) In den Fällen [der] Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
6(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 81, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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