§ 586 ZPO. Klagefrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[27. Oktober 2011][1. Januar 2002]
§ 586. Klagefrist § 586. Klagefrist
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben. (1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. [2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. [2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes [sind] auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung [nicht anzuwenden]; die Frist für [die] Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an [dem] der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit [ihrem] gesetzlichen Vertreter […] das Urtheil zugestellt ist. (3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes [sind] auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung [nicht anzuwenden]; die Frist für [die] Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an [dem] der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit [ihrem] gesetzlichen Vertreter […] das Urtheil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
[1. Januar 2002–27. Oktober 2011]
1§ 586. 2Klagefrist.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben.
(2) 3[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. [2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
4(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes [sind] auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung [nicht anzuwenden]; die Frist für [die] Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an [dem] der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit [ihrem] gesetzlichen Vertreter […] das Urtheil zugestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.