§ 587 ZPO. Klageschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 587. Klageschrift | § 587 |
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen [das] die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben [wird], enthalten sein. | In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen [das] die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben [wird], enthalten sein. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 587. In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen [das] die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben [wird], enthalten sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.