§ 599 ZPO. Vorbehaltsurteil
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 599. Vorbehaltsurteil | § 599 |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. | (1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach [der] Vorschrift des § [321] beantragt werden. | (2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach [der] Vorschrift des § [321] beantragt werden. |
(3) Das Urtheil, [das] unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist [für die] Rechtsmittel und [die] Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. | (3) Das Urtheil, [das] unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist [für die] Rechtsmittel und [die] Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 599.
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.