§ 604 ZPO. Klageinhalt; Ladungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 604.
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse geklagt werde.
2(2) [1] Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Prozeßgerichts zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte innerhalb des Landgerichtsbezirkes, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche. [2] Das Gleiche gilt von der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen Bestimmungen kürzer als die im ersten Satze festgesetzte Einlassungsfrist ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 130 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: Nr. 130 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.