§ 605 ZPO. Beweisvorschriften
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] |
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§ 605. Beweisvorschriften | § 605 |
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. | (1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. |
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. | (2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. |
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 605.
2(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 131 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 52, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.