§ 608 ZPO. Übersetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 608.
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage nicht verbunden werden.
(2) Eine Widerklage ist unzulässig.