§ 613 ZPO. Wortprotokoll

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juli 1977]
1§ 613. [1] Der Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten bedarf einer besonderen, auf den Rechtsstreit gerichteten Vollmacht. [2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berücksichtigen.