§ 618 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 618 § 618
(1) Die Vorschrift des § 261 ist nicht anzuwenden. (1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung.
(2) (weggefallen)
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. (3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. (4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. (5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig.
(5) Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. (6) Die Vorschriften der Abs[ätze] 2 [bis] 5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung.
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 618.
2(1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung.
3(2) (weggefallen)
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig.
4(6) Die Vorschriften der Abs[ätze] 2 [bis] 5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 140 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
3. 1. Februar 1943: §§ 7 Abs. 6, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.
4. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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