§ 620a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1977] |
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§ 620a | § 620a |
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. | (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. |
(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden. | (3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugendamt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. [2] § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. |
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. | (4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. |
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 620a.
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugendamt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. [2] § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.